Sachverhalt
Der Darleiher (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau verkauften mit Aktienkaufvertrag vom 15. Oktober 2018 alle 100 Aktien der D. AG (heute E. AG in Liquidation) an die Borgerin (Beschwerdegegnerin), vertreten durch deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer F. Der Kaufpreis betrug Fr. 9,75 Mio., wovon Fr. 5 Mio. sofort bezahlt wurden. Für den Restbetrag von Fr. 4,75 Mio. gewährte der Darleiher der Borgerin ein Darlehen, geregelt in einem separaten Vertrag vom 22. Oktober 2018. Die Borgerin verpflichtete sich zur Verzinsung mit 3,8 % p.a. und zur Rückzahlung bis spätestens 30. Juni 2023. Bei einem Verkauf oder einer Verfügung über die Aktien war eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vorgesehen.
Am 13. September 2019 reichte die Borgerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Darleiher und dessen Ehefrau Klage ein (Verfahren A3 2019 37). Sie beantragte die Minderung des Kaufpreises um Fr. 9,75 Mio. nebst Zinsen, insbesondere durch Rückzahlung von Fr. 5 Mio. und Verzicht auf die Darlehensforderung von Fr. 4,75 Mio. nebst Zinsen. Die Borgerin verkaufte später 49 Aktien der E. AG an G. Gestützt auf den Darlehensvertrag leitete der Darleiher am 17. Juli 2020 gegen die Borgerin Betreibung für Fr. 2'327'500.- (49 % der Darlehenssumme) nebst Zinsen ein. Die Borgerin erhob Rechtsvorschlag, woraufhin der Darleiher beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 erteilte der Einzelrichter die provisorische Rechtsöffnung. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Borgerin wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 9. Juni 2021 ab.
Am 29. März 2021 reichte die Borgerin beim Kantonsgericht Zug eine Aberkennungsklage ein (Verfahren A3 2021 17), mit der sie die Feststellung beantragte, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestünden. Zudem stellte sie den Antrag, ihre Aberkennungsklage mit dem Verfahren A3 2019 37 zu vereinigen. Dieser Antrag wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2021 abgewiesen. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Borgerin hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. März 2024 gut. Es trat auf die Klage nicht ein und stellte fest, dass die vom Einzelrichter erteilte provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. x nicht definitiv werde, solange über den Bestand des Darlehens im Verfahren A3 2019 37 nicht rechtskräftig entschieden sei. Es erwog, dass die Streitgegenstände der beiden Verfahren identisch seien und daher eine Rechtshängigkeitssperre vorliege.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte der Darleiher die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und den Nichteintretensentscheid auf die Berufung der Borgerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Identität der Streitgegenstände der beiden Verfahren A3 2019 37 und A3 2021 17 ausgegangen ist und damit die Rechtshängigkeitssperre nach Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO korrekt angewendet hat. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Kernpunkttheorie angewandt, die für die Bestimmung der objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis nicht massgeblich sei. Stattdessen sei der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff anzuwenden.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen sind. Dieser Begriff erfordert die Identität der Klageanträge und des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts. Die Kernpunkttheorie, die im internationalen Verhältnis zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen entwickelt wurde, ist im Binnenverhältnis nicht zwingend anzuwenden. Die Rechtshängigkeit und die materielle Rechtskraft sind eng verwandte Institute, die eine einheitliche Bestimmung des Streitgegenstandsbegriffs erfordern. Die Kernpunkttheorie führt zu einer zu weiten Auslegung der Rechtshängigkeitssperre und birgt die Gefahr, dass präjudizielle Rechtsfragen nicht mehr separat geklärt werden können.
Das Bundesgericht…