Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen A. (Beschwerdeführer) und B. (Beschwerdegegner) über eine Entschädigung aufgrund einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. A. erhob in der Klageantwort eine Verrechnungseinrede, da er zuvor im Strafverfahren gegen B. Privatklage erhoben hatte. Die Vorinstanz trat auf die Verrechnungseinrede nicht ein, da die Forderung von A. im Strafverfahren bereits rechtshängig gewesen sei.
A. rügte, dass die Vorinstanz das Institut der Verrechnung verkannt und Art. 120 OR verletzt habe. Die Vorinstanz hätte auf die Verrechnungseinrede eintreten müssen, da die Rechtshängigkeit der Forderung die Verrechnungseinrede in einem späteren Verfahren nicht verhindere.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht von der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 62 ZPO erfasst wird. Demnach kann die in einem ersten Prozess einredeweise zur Verrechnung gestellte Forderung in einem anderen Prozess erneut einredeweise zur Verrechnung gebracht werden.
Zwar kann aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile eine Koordination der Verfahren in Betracht gezogen werden, etwa durch eine Prozessüberweisung, Verfahrensvereinigung oder Sistierung. Die Rechtshängigkeit der Forderung in…