Erwägungen

Am 18. März 2015 beantragte die B. AG beim Handelsgericht des Kantons Aargau den Erlass eines vorsorglichen Verbots gegen die A. AG. Das Gericht erließ am 19. März 2015 ein superprovisorisches Verbot, das der A. AG unter Androhung einer Ordnungsbusse von 1.000 Franken pro Tag der Nichterfüllung untersagte, in der Schweiz ein bestimmtes Bildzeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2015 sprach das Gericht ein identisches vorsorgliches Verbot aus und auferlegte der A. AG eine Ordnungsbuße von 48.000 Franken aufgrund einer 48-tägigen Nichterfüllung des Verbots.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Handelsgerichts bezüglich der Ordnungsbuße, der Gerichtskosten und der Parteientschädigung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Ordnungsbuße nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich auch der rückblickenden Ahndung einer einmal erfolgten Zuwiderhandlung dient. Allerdings muss die Höhe der Buße durch den Zweck, dem zu vollstreckenden Urteil Nachachtung zu verschaffen, gerechtfertigt sein. Eine…