Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind die unverheirateten Eltern einer 2009 geborenen Tochter. Sie schlossen 2010 einen Unterhaltsvertrag und lebten seit September 2009 getrennt. Im Jahr 2014 kam es zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Beschwerdeführerin beantragte 2016 das alleinige Sorgerecht und die Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners. Das Familiengericht wies den Antrag ab und regelte das Besuchsrecht. Das Obergericht bestätigte diese Entscheidung und ordnete eine Mediation an.
Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Obergerichts, die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts und die Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu folgendem Ergebnis: Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Tochter der Parteien aus nicht objektivierbarer Angst die Besuche beim Beschwerdegegner verweigert und dass dies auf einen Loyalitätskonflikt zwischen der Mutter und der Tochter zurückzuführen ist.
Das Bundesgericht hat die Anordnung einer Mediation als zulässige Massnahme gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB bestätigt.…