Erwägungen

Die A. Ltd. (Klägerin, Beschwerdeführerin) und die Bank B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) standen in einer Bankkundenbeziehung. Aufgrund von Marktturbulenzen kam es im August 2018 zu erheblichen Wertschwankungen der von der A. Ltd. bei der Bank B. AG gehaltenen Devisenpositionen, was zu einer Unterdeckung des Kontos der A. Ltd. führte. Die Bank B. AG erließ daraufhin einen Margin Call, dem die A. Ltd. nicht nachkam. Daraufhin kündigte die Bank B. AG die Bankbeziehung, stellte die Positionen glatt und belastete den entstandenen Negativsaldo von EUR 17'080'021.86 dem Kontokorrent der A. Ltd.

Die Bank B. AG erhob daraufhin Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung dieses Negativsaldos (Erstprozess). Das Handelsgericht gab der Klage statt. Das Urteil blieb unangefochten.

Später erhob die A. Ltd. Klage gegen die Bank B. AG auf Schadenersatz in Höhe von EUR 90'003.-, da die Bank B. AG ihr am 10. August 2018 pflichtwidrig Optionspreise gestellt habe, die nicht marktgerecht/fair gewesen seien. Das Handelsgericht trat auf diese Klage nicht ein, da die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nur das Dispositiv des Ersturteils an der Rechtskraft teilnimmt, nicht aber Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen, Neben- und Vorfragen sowie weitere Rechtsfolgen. Die behauptete Schadenersatzforderung der A. Ltd. stellt einen eigenständigen Anspruch dar, der nicht der Präklusion…