Sachverhalt
Die Liegenschaft "[J.] " in [K.] steht in Miteigentum und umfasst fünf Wohnungen. Seit Jahrzehnten waren die einzelnen Wohnungen je bestimmten Miteigentümern zugewiesen, die sie ausschliesslich nutzten und insbesondere vermieten konnten. [L.] besorgte ab 1983 die Verwaltung der Liegenschaft und für mehrere Miteigentümer auch die Vermietung der Wohnungen. Über die Gesamtmieterträge und die Liegenschaftskosten rechneten die Miteigentümer ab 1994 im Verhältnis ihrer Anteile ab.
Am 18. August 2009 leiteten [D.] , [H.] und [I.] (Kläger) ein Verfahren zur gerichtlichen Aufhebung des Miteigentums gegen [A.] , [B.] und [C.] (Beklagte) ein. Sie begehrten, das Miteigentum am "[J.] " aufzuheben, zur Teilung die öffentliche Versteigerung anzuordnen, die Beklagten zu verurteilen, sämtliche Auszüge und Belege zu verschiedenen Konten ab 1. Januar 1999 herauszugeben, und die Beklagten unter solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, den Klägern einen allfälligen Gewinn aus der Liegenschaftsabrechnung ab 1. Januar 1999 bis zur rechtskräftigen Teilung zu vergüten.
Die Parteien schlossen am 9. November 2010 einen Teilvergleich, wonach die Liegenschaft geschätzt werden sollte, die Schätzung in einer gewissen Bandbreite anerkannt werden sollte, die Miteigentumsanteile der Kläger zum festgesetzten Preis in das Eigentum der Beklagten übertragen werden sollten und das Gericht ermächtigt werden sollte, nach Eingang des festgesetzten Preises auf dem Konto des Gerichts die Eigentumsübertragung beim Grundbuch anzumelden.
Die Kläger zogen ihre Klage am 6. Dezember 2013 zurück. Das Regionalgericht schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Klage vom Protokoll ab. Die Frage der Kostenliquidation blieb vorbehalten.
Die Beklagten erhoben am 31. Dezember 2013 eine kantonale Beschwerde mit den Begehren, die Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Termin für die Weiterführung des Prozesses anzusetzen, eventualiter den bei Gericht hinterlegten Betrag von Fr. 172'666.70 den Beklagten auszuzahlen, sowie die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen, den bei Gericht hinterlegten Betrag von Fr. 172'666.70 im Sinne einer sichernden Massnahme erst nach rechtskräftiger Erledigung aller Rechtsmittelverfahren auszubezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und in einem einzigen Urteil erledigt. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Abweisung ihrer kantonalen Beschwerde und damit gegen die Abschreibung des Verfahrens. Sie begehren die Weiterführung des Prozesses.
Das Bundesgericht hat…