Art. 342 ZPO
Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung
Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung3 Zitierungen
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2Klage und Widerklage auf Leistung Zug um Zug, Rechtsschutzinteresse, Klageanerkennung2 Zitierungen
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3BGE 78_I_10 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vollstreckung eines Vergleichs (Eintritt einer Bedingung)4 Zitierungen
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Vollstreckung3 Zitierungen
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Abrechnung unter Miteigentümern2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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