Erwägungen
Der Fall betrifft einen gerichtlichen Vergleich nach Art. 241 ZPO, der zwischen den Parteien X. und Y. AG geschlossen wurde. Der Beschwerdeführer X. hat gegen den daraufhin erfolgten Abschreibungsbeschluss des Gerichts Beschwerde erhoben.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob das Rechtsmittel zulässig ist. Es stellt fest, dass der Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO lediglich einen deklaratorischen Akt darstellt und grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden kann. Einzig der darin enthaltene Kostenentscheid wäre anfechtbar.
Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, kann aber nur mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden. Andere Rechtsmittel wie Berufung, Beschwerde nach ZPO oder Beschwerde nach BGG sind gegen den Vergleich nicht zulässig.
Erwägungen
Da die Rügen des Beschwerdeführers ausschließlich angebliche materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs betreffen, können diese nur im Rahmen einer Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO geltend gemacht…