Erwägungen

Am 13. Februar 2014 richtete das Erstinstanzliche Gericht Nr. 7 in Donostia (Spanien) an das Erstinstanzliche Gericht in Genf einen Antrag auf internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, um von der Bank B. AG Unterlagen zu den Bankkonten zu erhalten, die von C. Inc. und A. Corp. eröffnet wurden. Der vor dem spanischen Gericht anhängige Rechtsstreit betrifft einen Handelsverkauf, wobei die Klägerinnen D. und E. gegen die Beklagten F. und die Gesellschaft G. AG auf Zahlung der Verkaufspreisbeträge klagen.

Die Bank hat die angeforderten Unterlagen und Informationen zu den Konten von C. geliefert, sich jedoch geweigert, Auskünfte zu den Konten von [A.] zu erteilen, da diese die Entbindung vom Bankgeheimnis verweigert hat. Das Erstinstanzliche Gericht in Genf hat daraufhin die Bank angewiesen, eine Bescheinigung über die Identität des wirtschaftlichen Berechtigten des Kontos von [A.] vorzulegen.

[A.], Kontoinhaber, und X., wirtschaftlich Berechtigter, haben gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt. Das Appellationsgericht des Kantons Genf hat ihre Beschwerde abgewiesen. Daraufhin haben sie Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und das angefochtene Urteil aufgehoben, indem es den Antrag auf internationale Rechtshilfe des Erstinstanzlichen Gerichts Nr. 7 in Donostia (Spanien) abgelehnt hat.

Gemäß dem Bundesgericht erlaubt das Schweizer Recht dem Bankkunden, dem Kontoinhaber, die Mitwirkung unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse an der…