Art. 341 ZPO
Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei
1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2 Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3 Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse8 Zitierungen
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2Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung6 Zitierungen
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3Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung0 Zitierungen
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4BGE 78_I_10 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vollstreckung eines Vergleichs22 Zitierungen
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Vollstreckung14 Zitierungen
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Vollstreckung (Besuchsrecht)8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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