Sachverhalt
Die S.-Stiftung (die Stiftung) hat auf ihrer Website einen Artikel über eine Demonstration der Jungen SVP Thurgau und die Rede von X. veröffentlicht. Das kantonale Gericht hat der Stiftung unter Androhung der Strafe gemäß Art. 292 StGB untersagt, diesen Artikel zu veröffentlichen. Die Stiftung hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, aber das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Die Stiftung hat anschließend einen Antrag auf Revision des Bundesgerichtsurteils gestellt und sich dabei auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK berufen.Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Antrag auf Revision ab. Es ist der Ansicht, dass ein ordentliches Rechtsmittel möglich ist, um das Veröffentlichungsverbot mit Strafandrohung aufheben zu lassen. In der Tat kann die unterliegende Partei das Vollstreckungsgericht ersuchen, die Strafandrohung aufzuheben, und anschließend ihren Beitrag ohne rechtliche Nachteile veröffentlichen. Eine Revision ist dafür nicht erforderlich, da das Vollstreckungsgericht eine EMRK-konforme Situation wiederherstellen kann.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht zwangsläufig…