Art. 337 ZPO
Direkte Vollstreckung
1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
2 Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse4 Zitierungen
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2Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO)4 Zitierungen
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3Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechenschaftsablage (BGer 4A_160/2025 vom 28.08.2025)0 ZitierungenZB.2024.19· 17.02.2025 · 0 Zitierungen
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Rechtsschutz in klaren Fällen0 ZitierungenHE240218· 03.02.2025 · 0 Zitierungen
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Rechtsschutz in klaren Fällen0 ZitierungenHE240121· 30.08.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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