Erwägungen
Die Beschwerde der X. GmbH gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, mit dem dieses auf ihre Beschwerde gegen die Konkurseröffnung nicht eingetreten ist, wird abgewiesen.
Das Kantonsgericht Zug hatte auf Begehren der Z. AG über die X. GmbH den Konkurs eröffnet. Die X. GmbH erhob dagegen Beschwerde und reichte ein Schreiben ein, wonach sämtliche Ausstände beglichen worden seien. Das Obergericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, setzte aber den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf den 8. April 2013 fest.
Gegen diesen Entscheid erhob die X. GmbH Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung oder Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Die Änderung von Art. 174 Abs. 2 SchKG per 1. Januar 2011 war lediglich redaktioneller Natur und hat keine materielle Gesetzesänderung bewirkt. Auch nach der Änderung müssen die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sowie der Nachweis der Zahlungsfähigkeit innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erbracht werden.
Eine systematische Auslegung von Art. 174 SchKG ergibt, dass echte…