Sachverhalt

Am 21. Oktober 2011 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen den Konkurs über die Gesellschaft Y. AG, die in X. AG umbenannt wurde, auf Antrag der Gesellschaft Z. AG eröffnet. Die Gesellschaft X. AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die Aufhebung der Konkursverfahren beantragt. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Die Gesellschaft X. AG hat daraufhin eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht.

Die streitige Frage ist, ob die Zustellung der Zahlungsbefehlsverhandlung als an die Gesellschaft X. AG zugestellt betrachtet werden kann. Das Kantonsgericht hat angenommen, dass die Gesellschaft X. AG mit einem Konkursantrag der Gesellschaft Z. AG rechnen musste und hat daher die Fiktion der Zustellung angewendet, wonach die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage der Fiktion der Zustellung der Zahlungsbefehlsverhandlung geprüft. Gemäss Artikel 138 Abs. 3 Bst. a ZPO gilt die Fiktion der Zustellung nur, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Das Bundesgericht hat angenommen, dass das Konkursverfahren ein neues Verfahren ist, das nicht automatisch aus dem Betreibungsverfahren folgt.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der Verantwortung des Schuldners geprüft, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Gemäss der Rechtsprechung ist der Schuldner nicht verpflichtet, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen, bevor das Verfahren eingeleitet wird. Das Bundesgericht hat daher angenommen, dass die Gesellschaft X. AG nicht verpflichtet war, von der Zahlungsbefehlsverhandlung Kenntnis zu nehmen, bevor das Verfahren eingeleitet wurde.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Fiktion der Zustellung der Zahlungsbefehlsverhandlung in diesem Fall nicht anwendbar war. Die Gesellschaft X. AG hatte die Zahlungsbefehlsverhandlung nicht erhalten und die Zustellung konnte…