Erwägungen

Am 3. September 1963 hat die Bauunternehmung Martin und Cie AG Frau Madeleine Décorvet eine Zahlungsaufforderung über 32.500 Franken zuzüglich Zinsen im Rahmen einer Betreibung zur Verwertung eines Immobiliarpfands zugestellt. Die Schuldnerin hat Widerspruch erhoben. Am 15. November 1963 hat die Gläubigerin die Aufhebung des Widerspruchs beantragt, die am 26. November 1963 durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Aigle ausgesprochen und am 23. Januar 1964 durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Waadtländer Kantonsgerichts bestätigt wurde. Am 10. März 1964 hat die Gläubigerin den Verkauf der belasteten Liegenschaften beantragt. Die Schuldnerin hat Klage eingereicht, um die Nichtigkeit dieses Verkaufsantrags, den sie für verfrüht hält, feststellen zu lassen. Die Klage wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen. Madeleine Décorvet hat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Gemäß Artikel 154 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann der Gläubiger den Verkauf eines Immobiliarpfands frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beantragen. Die Rechtsprechung betrachtet, dass die Klage im Sinne dieser Bestimmung nicht nur Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren, sondern auch…