Erwägungen

In einem Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung wurde zugunsten der Bank [A.] ein Eintrag ins Lastenverzeichnis über die pfandbelasteten Liegenschaften aufgenommen. Die [Z. AG], die eine Maximalhypothek im zweiten Rang an den Pfandliegenschaften hält, leitete ein Lastenbereinigungsverfahren ein und erhob Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen mit dem Antrag, die Grundpfandbetreibung der Bank [A.] sei als nichtig aufzuheben.

Das Bezirksgericht Horgen wies die Beschwerde ab, und das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin rekurrierte die [Z. AG] an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht Aufgabe des Betreibungsamts oder der Aufsichtsbehörde ist, über den Bestand des von einem Betreibungsgläubiger behaupteten Pfandrechts zu entscheiden. Diese Frage ist im Rechtsöffnungs- oder Lastenbereinigungsverfahren durch den Richter zu klären.

Weiter bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach eine vor Konkurseröffnung angehobene Betreibung auf Pfandverwertung nach Einstellung und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven weitergeführt werden kann. Dabei ist die Dauer des Konkursverfahrens auf die Maximalfristen des Art. 154 SchKG zuzuschlagen.

Das Bundesgericht weist die Argumente der Rekurrentin [Z. AG] zurück. Es sieht keinen Grund, warum einem betreibenden Pfandgläubiger, der das Verwertungsbegehren nicht noch vor Eröffnung des Konkurses einreichen konnte, die erwähnte Rechtsprechung nicht…