Sachverhalt
Im Rahmen des Konkurses der Stebler AG hat die Schweizer Bank einen Anspruch von 1'215'218.65 CHF geltend gemacht, der durch eine Grundpfandverschreibung von 360'000 CHF an erster Stelle auf zwei Parzellen sowie durch Pfänder auf Grundpfandtiteln von 660'000 CHF an den Rängen 2 bis 5 besichert ist. Die Bank hat die Ausdehnung des Pfandrechts auf die seit Konkurseröffnung fälligen Mieten und Pachterträge gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB beantragt. Der Konkursverwalter hat diesen Anspruch abgelehnt. Die Bank hat daraufhin eine Kollokationsklage erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Bank, obwohl sie lediglich Pfandgläubigerin und nicht Hypothekargläubigerin ist, sich auf das Recht aus Art. 806 Abs. 1 ZGB berufen kann, ihr Pfandrecht auf die seit Konkurseröffnung fälligen Mieten und Pachterträge auszudehnen. Wenn dem Eigentümer gehörende Grundpfandtitel verpfändet sind, befindet sich der Pfandgläubiger in einer ähnlichen Situation wie der Hypothekargläubiger und muss daher die gleichen Rechte in Anspruch nehmen können, insbesondere das Recht, sich aus dem Erlös der Mieten und Pachterträge gemäss Art. 806 ZGB bezahlt zu machen.
Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre kann der Pfandgläubiger von Grundpfandtiteln, die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks gehören, im Konkurs dieses Letzteren unmittelbar aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks…