Art. 904 ZGB

Umfang der Pfandhaft

1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 41_III_453
    01.01.1915 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Faustpfandrecht an Eigentümerpfandtiteln; Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB, 126 VZG, 76 KOV)
    · 24.04.1980 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 71_III_153
    26.10.1945 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 51_III_248
    17.11.1925 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 51_II_148
    16.01.1925 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 42_III_270
    26.05.1916 · 0 Zitierungen

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