Art. 904 ZGB
Umfang der Pfandhaft
1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 41_III_4531 Zitierungen01.01.1915 · 1 Zitierungen
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2Faustpfandrecht an Eigentümerpfandtiteln; Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB, 126 VZG, 76 KOV)0 Zitierungen
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3BGE 71_III_1530 Zitierungen26.10.1945 · 0 Zitierungen
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4BGE 51_III_2480 Zitierungen17.11.1925 · 0 Zitierungen
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5BGE 51_II_1480 Zitierungen16.01.1925 · 0 Zitierungen
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6BGE 42_III_2700 Zitierungen26.05.1916 · 0 Zitierungen
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