Sachverhalt
In einem Lohnpfändungsverfahren hat die Gläubigerin Lipo-Möbelposten AG das Betreibungsamt Bremgarten ersucht, die Zinsen auf ihrer Forderung bis zur Auszahlung des Pfändungserlöses an die Gläubigerin zu berechnen. Das Betreibungsamt hat jedoch die Zinsen nur bis zum Zeitpunkt berechnet, zu dem der Arbeitgeber den gepfändeten Lohnanteil an das Betreibungsamt überwiesen hat. Die Lipo-Möbelposten AG hat beim Präsidenten des Gerichts Bremgarten Beschwerde wegen Differenzen bei der Zinsberechnung erhoben. Die kantonale Vorinstanz hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen, jedoch die Argumente der Gläubigerin zur Zinsberechnung abgelehnt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Aargauischen Kantonsgerichts hat die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen.Erwägungen
Die zu klärende Frage betrifft die Berechnung der Zinsen bei Lohnpfändung. Gemäss BGE hört die Pflicht des Schuldners, Zinsen auf seiner Schuld zu bezahlen, in dem Umfang auf, in dem Lohnanteile gepfändet und an das Betreibungsamt überwiesen werden. Diese Auslegung stützt sich auf Art. 12 Abs. 2 SchKG, wonach die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt erlischt. Dies gilt auch für eine angefochtene Lohnpfändung, da die Zahlung an das Amt einer Hinterlegung gleichgestellt ist. Folglich verringert sich die…