Sachverhalt
Die Stadt Zürich hatte gegen die Erbengemeinschaft [A.] , bestehend aus [B.] und [C.] , eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet. Die Stockwerkeinheit ... Miteigentum an der Liegenschaft Strasse [S.] , Zürich, wurde am 9. November 2001 zwangsversteigert. Das Betreibungsamt Zürich 1 legte die Verteilungsliste für Pfandgläubiger auf, wobei die Grundstückgewinnsteuer nicht zu den Kosten der Verwertung gerechnet wurde.
Die Stadt Zürich beschwerte sich beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, dass ein Grundstückgewinnsteuerbetrag von Fr. 95'827.-- den Verwertungskosten zuzurechnen und die Verteilungsliste entsprechend abzuändern sei. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab, und auch das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde ab.
Die Stadt Zürich zog den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter und beantragte, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei und ein Grundstückgewinnsteuerbetrag von Fr. 95'827.-- den Verwertungskosten zuzurechnen und die Verteilungsliste entsprechend abzuändern sei.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, die Stadt Zürich, hat ein eigenes und aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die obere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erklärt, dass die Grundstückgewinnsteuer in der Betreibung auf Pfandverwertung grundsätzlich vom Veräusserer der Liegenschaft geschuldet wird.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 157 SchKG vor, da gemäss Rechtsprechung die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern als Kosten der Verwertung zu betrachten und demzufolge vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen sind. Das Bundesgericht hat entschieden, dass sowohl im Konkurs als auch in der Grundpfandbetreibung die Grundstückgewinnsteuer zu den Verwertungskosten gehört.
Die obere…