Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] erwarb am 21. Juni 2000 ein Grundstück in Oberrieden ZH von [A.] bei einer betreibungsamtlichen Steigerung zum Preis von Fr. 810'000.--. Die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde Oberrieden veranlagte [A.] mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 43'700.--, konnte aber die Steuer nicht beziehen. Am 30. Juni 2003 machte die Kommission für Grundsteuern gegen [X.] das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuerforderung geltend. [X.] erhob Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte den Umfang des gesetzlichen Pfandrechts fest.
[X.] legte staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Verwaltungsgericht kantonales Recht willkürlich angewendet und in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum eingegriffen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Es stellte fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, da es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid handelt, der mit keinem anderen eidgenössischen Rechtsmittel angefochten werden kann.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer nach § 208 des Zürcher Steuergesetzes entsteht, ohne dass ein Eintrag im Grundbuch erforderlich ist. Es stellte fest, dass die Gemeinde Oberrieden ein gesetzliches Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer beansprucht, die bei einer Zwangsverwertung des fraglichen Grundstücks angefallen ist.
Das…