Art. 593 ZGB
Begehren eines Erben
1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 47_III_102 Zitierungen01.03.1921 · 2 Zitierungen
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2Amtliche Liquidation einer Erbschaft1 Zitierungen
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3BGE 79_III_1641 Zitierungen10.09.1953 · 1 Zitierungen
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4BGE 67_III_1771 Zitierungen18.12.1941 · 1 Zitierungen
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5BGE 62_III_1011 Zitierungen01.01.1936 · 1 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2021.000674 Zitierungen18.02.2022 · 4 Zitierungen
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OG.2022.000111 Zitierungen18.02.2022 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen23.12.2003 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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