Art. 593 ZGB

Begehren eines Erben

1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 47_III_10
    01.03.1921 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Amtliche Liquidation einer Erbschaft
    · 23.12.2003 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 79_III_164
    10.09.1953 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 67_III_177
    18.12.1941 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 62_III_101
    01.01.1936 · 1 Zitierungen
  6. 6
    · 22.07.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2021.00067
    18.02.2022 · 4 Zitierungen
  • OG.2022.00011
    18.02.2022 · 1 Zitierungen
  • 23.12.2003 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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