Erwägungen
Am 23. Mai 1995 verstarb B., heimatberechtigt in der Einwohnergemeinde Z. Auf Gesuch der gesetzlichen Erbinnen ordnete die Erbschaftsbehörde Z. die amtliche Liquidation des Nachlasses an und ernannte C. sowie D. gemeinsam zu amtlichen Liquidatoren. Die Liquidatoren erliessen eine Verfügung, wonach die A. Trust Ltd. zur Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften verpflichtet wurde. Gegen diese Verfügung erhob die A. Trust Ltd. Beschwerde, welche zunächst vom Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen gutgeheissen, dann aber vom Obergericht des Kantons Schaffhausen wieder aufgehoben wurde.
Die A. Trust Ltd. gelangte daraufhin mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Stellung des Erbschaftsliquidators, seine Rechte und Pflichten, einschliesslich seiner Befugnis zur Prozessführung, abschliessend durch das Bundeszivilrecht geregelt sind. Davon abweichende kantonale Bestimmungen verletzen die derogatorische Kraft des Bundesrechts.
Der Erbschaftsliquidator hat den Nachlass aus eigenem Recht und in eigenem Namen zu vertreten und zu liquidieren. Er ist im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zur Prozessführung befugt und handelt nicht als Stellvertreter der Erbschaftsbehörde bzw. des Gemeinwesens.
Weiter stellte das…