Art. 596 ZGB

Ordentliche Liquidation

1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern.
2 Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden.
3 Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Befugnis zur Prozessführung als Partei bei der Austragung gerichtlicher Streitigkeiten um Nachlassrechte (Bestätigung der Rechtsprechung).
    · 21.11.1968 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendbares Recht
    · 23.01.2003 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Amtliche Liquidation einer Erbschaft
    · 23.12.2003 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Willensvollstrecker
    · 16.12.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf
    · 06.05.1971 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 67_III_177
    18.12.1941 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Doppelbesteuerung; Erbschaftssteuer
    · 30.03.2009 · 3 Zitierungen
  • Verfügung vom 29. Juni 2022
    100 2023 25
    · 15.03.2024 · 1 Zitierungen
  • 23.12.2003 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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