Erwägungen
Dr. Rudolf Peiti ist testamentarisch eingesetzter Willensvollstrecker des verstorbenen Luigi Costa. Er klagte als Willensvollstrecker gegen Christian Stoffel und Roman Casty auf Bezahlung einer Forderung aus einem Kaufvertrag des Erblassers. Das Bezirksgericht Maloja trat auf die Klage nicht ein, da es dem Kläger die Aktivlegitimation absprach. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung und Klage ab, da es den Willensvollstrecker nicht als Partei, sondern lediglich als Vertreter der Erbmasse ansah.
Gegen dieses Urteil erhob Dr. Peiti Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei ist, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. Diese Auffassung wird überwiegend von Lehre und Rechtsprechung vertreten.
Das Bundesgericht lehnte die Ansicht der Vorinstanz ab, wonach der Willensvollstrecker lediglich Vertreter der Erben oder der unverteilten Erbschaft sei. Es führte aus, dass der Willensvollstrecker kraft…