Art. 40 ZPO
Gesellschaftsrecht und Handelsregister
1 Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
2 Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HOR.2022.210 ZitierungenHOR.2022.21· 15.12.2023 · 0 Zitierungen
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Prospekthaftung0 ZitierungenHG170097· 24.11.2020 · 0 Zitierungen
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Verantwortlichkeitsklage / Revisionshaftung0 ZitierungenHG180035· 31.03.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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