Art. 40 ZPO

Gesellschaftsrecht und Handelsregister

1 Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
2 Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HOR.2022.21
    HOR.2022.21
    · 15.12.2023 · 0 Zitierungen
  • Prospekthaftung
    HG170097
    · 24.11.2020 · 0 Zitierungen
  • Verantwortlichkeitsklage / Revisionshaftung
    HG180035
    · 31.03.2020 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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