Erwägungen

Der Erblasser August Wiederkehr hatte in seinem Testament vom 1. Juli 1965 seine damalige Verlobte Irma Neff als Alleinerbin eingesetzt, seinen Sohn Harry Wiederkehr enterbt und August Graf zum Testamentsvollstrecker und Berater der Universalerbin ernannt. In einem Vergleich vom 22. August 1967 erkannte Irma Wiederkehr-Neff, dass Harry Wiederkehr auf den Pflichtteil von 9/16 des Nachlasses Anspruch habe.

Hauptaktivum des Nachlasses war ein Grundstück in Spreitenbach im Ausmass von 5743 m2, das im Inventar auf Fr. 200'000.-- geschätzt wurde. Der Willensvollstrecker versuchte vergeblich, das Grundstück für mindestens Fr. 450'000.-- zu verkaufen. Darauf bot er es der Gemeinde Spreitenbach zu Fr. 420'000.-- an, was diese unter Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindeversammlung für Fr. 380'000.-- zu erwerben beschloss.

Harry Wiederkehr erhob daraufhin Beschwerde gegen den Willensvollstrecker mit dem Begehren, ihm zu verbieten, das Grundstück ohne Zustimmung der Erben oder des Gerichts zu veräussern. Die Vorinstanzen wiesen die Beschwerde ab, worauf Harry Wiederkehr Berufung an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Willensvollstrecker bei der Teilung der Erbschaft nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen hat, da der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat. Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB ist der Willensvollstrecker insbesondere beauftragt, die Teilung nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

Nach Art. 607 und 610 ff. ZGB sind Erbschaftssachen in der Regel in natura unter die Erben zu verteilen. Nur…