Art. 612 ZGB

Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen

1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf
    · 06.05.1971 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts
    · 22.06.2017 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erbteilung. 1. Lidlohn (Art. 633 ZGB)
    · 29.10.1959 · 9 Zitierungen
  4. 4
    Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde
    · 14.10.2010 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 78_II_408
    16.10.1952 · 8 Zitierungen
  6. 6
    1. Entgegennahme einer staatsrechtlichen Beschwerde als Berufung
    · 24.04.1986 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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