Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] und die Beschwerdegegnerin [B.] waren gemeinsame Kinder des Ehepaars C. und D. Nach dem Tod von D. und E. einigten sich die Erben 1981 auf eine partielle Erbteilung. Der unverteilte Rest der Nachlässe umfasste mehrere Liegenschaften, ein Ferienhaus und Aktien einer Gesellschaft. Da sich die Erben über die Teilung des Restnachlasses nicht einigen konnten, leitete A. 1999 ein Erbteilungsverfahren ein.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2010 stellte das Bezirksgericht Plessur den Umfang der Nachlässe fest und bestimmte die Erbquoten wie folgt: [A.] und [B.] je 65/192, die überlebende Ehegattin C. 62/192. Das Kantonsgericht Graubünden ordnete in Gutheissung der Berufung von [B.] die Realteilung der Nachlässe an und wies den Erbschaftsgegenständen direkt den Erben zu.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen.
Die oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht…