Sachverhalt

Parteien: A.A. (Beschwerdeführer), Steuerverwaltung des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin), Willensvollstrecker B., Ehefrau D., Enkel E.A.

Sachverhalt:

  • C.A. verstarb am 13. November 2016 und hinterließ seine Ehefrau D. und zwei Enkel (A.A. und E.A.).
  • Ein Ehe- und Erbvertrag bestimmte B. als Willensvollstrecker.
  • D. reichte am 23. Dezember 2016 eine Selbstanzeige bei der Steuerverwaltung ein, die ein Nachsteuerverfahren einleitete.
  • Die Nachsteuerverfügungen vom 1. Dezember 2017 wurden an den Willensvollstrecker B. adressiert.
  • A.A. und E.A. erhoben Einsprache gegen die Nachsteuerverfügungen, die teilweise gutgeheissen wurden.
  • Die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht wiesen die Rechtsmittel ab, da die Prozessführungsbefugnis beim Willensvollstrecker liege.

Erwägungen

Die Prozessführungsbefugnis im Nachsteuerverfahren liegt beim Willensvollstrecker, da dieser gemäss Art. 518 und Art. 596 Abs. 1 ZGB die Rechte und Pflichten des Erblassers wahrnimmt. Der Willensvollstrecker handelt in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Die Erben sind nicht zur Prozessführung befugt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt.

Die zivilrechtliche Universalsukzession führt zur abgaberechtlichen Steuernachfolge, wobei die Erben in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers eintreten. Allerdings können die einzelnen Erben in abgaberechtlichen Verfahren Beschwerde führen, ohne dass sich die anderen Erben zwingend am Verfahren beteiligen müssen. Es besteht keine notwendige Streitgenossenschaft.

Die herrschende Lehre und Rechtsprechung geht davon aus, dass die Prozessführungsbefugnis…