Art. 595 ZGB
1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.
3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 66_II_1488 Zitierungen14.11.1940 · 8 Zitierungen
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2Amtliche Liquidation einer Erbschaft2 Zitierungen
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3BGE 79_II_1132 Zitierungen12.02.1953 · 2 Zitierungen
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4BGE 48_II_3082 Zitierungen05.10.1922 · 2 Zitierungen
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5BGE 42_I_3850 Zitierungen01.01.1916 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aufsicht über den Willensvollstrecker20 Zitierungen
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Absetzung des Willensvollstreckers17 Zitierungen
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10 Zitierungen16.02.2012 · 10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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