Art. 595 ZGB

1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.
3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 66_II_148
    14.11.1940 · 8 Zitierungen
  2. 2
    Amtliche Liquidation einer Erbschaft
    · 23.12.2003 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 79_II_113
    12.02.1953 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 48_II_308
    05.10.1922 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 42_I_385
    01.01.1916 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aufsicht über den Willensvollstrecker
    · 24.02.2014 · 20 Zitierungen
  • Absetzung des Willensvollstreckers
    · 18.04.2016 · 17 Zitierungen
  • 16.02.2012 · 10 Zitierungen

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