Art. 194 SchKG
Verfahren
1 Die Artikel 169, 170 und 173a–176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2 Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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115 Zitierungen
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2Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG)8 Zitierungen
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3Unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren; Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einer Insolvenzerklärung. 1. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspfl…6 Zitierungen
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4Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Aufhebung der Konkurseröffnung durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers5 Zitierungen
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5BGE 32_I_253 Zitierungen15.02.1906 · 3 Zitierungen
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6Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung10 Zitierungen
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Ausstand5 Zitierungen
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konkursamtliche Nachlassliquidation5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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