Art. 194 SchKG

Verfahren

1 Die Artikel 169, 170 und 173a–176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2 Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.08.1997 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG)
    · 14.10.1985 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren; Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einer Insolvenzerklärung. 1. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspfl…
    · 22.12.1993 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Aufhebung der Konkurseröffnung durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers
    · 21.10.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 32_I_25
    15.02.1906 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
    · 02.04.1992 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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