Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, die [A. AG] in Liquidation, wurde am 24. Oktober 2022 auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin [B.] durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Zahlungseinstellung) ohne vorgängige Betreibung in Konkurs erklärt. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid am 11. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau an und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches am 18. November 2022 abgewiesen wurde. Ein Gesuch um Wiedererwägung wurde am 21. November 2022 eingereicht. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2022 ab, da das Gesuch um Wiedererwägung durch den Beschwerdeentscheid gegenstandslos geworden sei. Am 19. Dezember 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der Konkurseröffnung.
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie über ein Bankguthaben von Fr. 167'255.-- verfüge, welches die betriebenen Forderungen von insgesamt Fr. 166'801.30 (inklusive der Forderung der Beschwerdegegnerin) decke. Sie erklärte sich bereit, die Forderung der Beschwerdegegnerin aus diesem Guthaben zu begleichen, konnte jedoch aufgrund des sofortigen Konkursbeschlags nicht mehr über das Guthaben verfügen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Tilgung der Schuld durch die Abtretung des Bankguthabens oder durch Hinterlegung bei der Gerichtskasse erfolgen sollte, was jedoch nicht fristgerecht möglich war.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin als Schuldnerin war gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde berechtigt, da sie vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen war. Die Beschwerde konnte insbesondere die Verletzung von Bundesrecht rügen (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legte seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel waren nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Novenrecht im Konkursverfahren:
Der Entscheid betraf die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Strittig war die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das Novenrecht im zweitinstanzlichen Konkursverfahren durch Art. 174 SchKG bundesrechtlich geregelt ist. Unechte Noven (neue Tatsachen vor dem erstinstanzlichen Entscheid) sind unbeschränkt zulässig, während echte Noven (Tilgung der Schuld, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend geregelt sind. Die Rechtsprechung betont, dass sowohl unechte als auch echte Noven zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen sind (BGE 139 III 491 E. 4.4).
Prüfung der Tilgung oder Hinterlegung:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Schuld durch die Abtretung eines Bankguthabens getilgt habe. Die Vorinstanz lehnte dies ab, da die Tilgung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG durch Urkunden zu beweisen sei und die Abtretung eines Bankguthabens nicht ausreiche. Zudem müsse die Tilgung oder Hinterlegung der Schuld innerhalb…