Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Gläubiger) reichte am 10. Juni 2024 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung gegen den Beschwerdegegner (Schuldner) gemäss Art. 190 SchKG ein. Das Regionalgericht eröffnete am 14. August 2024 den Konkurs über den Schuldner, wobei der Entscheid am 21. August 2024 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Der Schuldner erhob am 2. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 (ZK 24 359) den Konkursbeschluss aufhob und das Gesuch um Konkurseröffnung abwies. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 12. Dezember 2024 ein Revisionsgesuch ein, in welchem er die Mitwirkung von Oberrichterin [C.] wegen Befangenheit rügte. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 (ZK 24 501) auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Der Beschwerdeführer erhob am 22. Januar 2025 zwei Beschwerden in Zivilsachen beim Bundesgericht (5A_66/2025 gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2024 und 5A_67/2025 gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2024). Er beantragte die Aufhebung beider Entscheide und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiedereröffnung des Konkurses. Das Bundesgericht lehnte zudem ein Gesuch um vorsorgliche Massnahme (Art. 104 BGG) auf Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Art. 162 SchKG) ab.
Kernfragen des Verfahrens:
- Zulässigkeit und Begründetheit des Konkursbegehrens ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (unbekannter Aufenthaltsort des Schuldners).
- Zuständigkeit des Obergerichts für die Beurteilung eines nachträglich geltend gemachten Ausstandsbegehrens gegen eine Gerichtsperson.
- Verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen und deren Verwirkung.
- Beweiswürdigung und Begründungspflicht des Obergerichts im Rahmen der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung.
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliche Vorfragen:
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren (5A_66/2025 und 5A_67/2025), da sie denselben Sachverhalt und dieselben Parteien betrafen. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2024 (Revisionsverfahren) wurde als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer den Ausstand gegen Oberrichter [D.] verspätet geltend gemacht hatte. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2024 (Konkurseröffnung) wurde ebenfalls abgewiesen, da das Obergericht die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung wegen unbekannten Aufenthaltsorts zu Recht verneint hatte.
2. Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen:
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach ein nachträglich geltend gemachter Ausstandsgrund gegen eine Gerichtsperson, der erst nach Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben wird, nicht nach den Bestimmungen der Revision, sondern im Rechtsmittelweg geltend zu machen ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Ausstandsgrund bereits vor Abschluss des Verfahrens bekannt war. Der Beschwerdeführer hatte den Ausstand gegen Oberrichterin [C.] nicht rechtzeitig geltend gemacht, und das Vorbringen gegen Oberrichter [D.] war unsubstanziiert und verspätet. Zudem fehlten objektiv gerechtfertigte Gründe für die Annahme einer Befangenheit.
3. Konkurseröffnung wegen unbekannten Aufenthaltsorts:
Das Bundesgericht bestätigte, dass der Gläubiger für den Nachweis des Konkursgrunds des unbekannten Aufenthaltsorts gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Beweislast trägt. Der Aufenthaltsort ist unbekannt, wenn er trotz zumutbarer und zweckmässiger Nachforschungen nicht festgestellt werden kann. Das Obergericht hatte zu Recht festgestellt, dass der Schuldner seinen Aufenthaltsort in…