Art. 49 ZPO

Ausstandsgesuch

1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens
    · 28.10.2013 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters
    · 05.11.2020 · 22 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausstand (Ehescheidung)
    · 03.11.2016 · 24 Zitierungen
  • Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
    DG.2017.52
    · 19.04.2018 · 20 Zitierungen
  • Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
    DG.2016.16
    · 14.11.2016 · 19 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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