Erwägungen

Die Z. AG klagte am 25. Mai 2007 beim Kantonsgericht Zug gegen die X. AG und verlangte die Bezahlung von Fr. 37'448.10 zuzüglich Zinsen. Am 8. Februar 2008 eröffnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug über die X. AG auf entsprechendes Begehren der Z. AG gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ohne vorgängige Betreibung den Konkurs. Gegen die Konkurseröffnung erhob die X. AG am 21. Februar 2008 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug und verlangte gestützt auf Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aufhebung der Konkurseröffnung.

Die X. AG (fortan: Beschwerdeführerin) ist am 29. April 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Sie rügt eine Verletzung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und der Konkurseröffnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG als "Hinterlegung als Erfüllung" zu verstehen ist. Bei der ordentlichen Konkursbetreibung mit vorgängigem Einleitungsverfahren hat der Schuldner kein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran, die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig zu machen.

Anders verhält es sich jedoch beim Spezialfall der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 SchKG. Hier hat der Schuldner ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse daran, die Aushändigung der hinterlegten Forderungssumme vom Ausgang eines…