Erwägungen

[X.] besitzt gegen [Z.] einen Pfändungsverlustschein über Fr. 223'177.--. In der eingeleiteten Betreibung erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. [X.] erhielt am 5. Juli 2006 die provisorische Rechtsöffnung. Am 12. Januar 2007 verlangte [X.] die provisorische Pfändung, die am 17. April 2007 definitiv wurde. Nach dem Ableben von [Z.] am 2. August 2011 erklärten die gesetzlichen Erben [S.] und [T.] (letztere unter Beistandschaft) den Nachlass für ausgeschlagen. Das Konkursgericht Zürich ordnete daraufhin am 27. September 2012 die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses an.

Gegen dieses Konkurserkenntnis erhob [X.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches jedoch auf die Beschwerde nicht eintrat. [X.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Drittgläubiger, die nicht selbst das Konkursbegehren gestellt haben, nicht zur Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 174 SchKG legitimiert sind. Dies gelte insbesondere auch bei einer Konkurseröffnung auf Meldung der die Ausschlagung protokollierenden Behörde hin.

Zudem wäre der Standpunkt des Beschwerdeführers auch materiell nicht zutreffend. Sobald die zuständige Behörde das Konkursgericht benachrichtigt hat, dass sämtliche Erben ausgeschlagen haben, ordnet…