Erwägungen
Das Bezirksgericht Aarau eröffnete auf Antrag von P. S. gestützt auf dessen Insolvenzerklärung den Konkurs über ihn. Die Einwohnergemeinde Kölliken, eine Gläubigerin, erhob Berufung gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht trat jedoch nicht auf die Berufung ein, da es die Gemeinde Kölliken als Gläubigerin nicht für legitimiert erachtete, gegen die aufgrund der Insolvenzerklärung des Schuldners erfolgte Konkurseröffnung Rechtsmittel zu ergreifen.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Einwohnergemeinde Kölliken staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet die Begründung des Obergerichts, wonach die Gläubiger im Verfahren nach Art. 191 SchKG nicht legitimiert seien, die aufgrund der Insolvenzerklärung des Schuldners erfolgte Konkurseröffnung mit Berufung anzufechten, als zumindest nicht willkürlich.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung auf einseitigen Antrag des Schuldners hin erfolgt und die Gläubiger vom Konkursrichter nicht angehört werden. Unter diesen Umständen sei es vertretbar, die Gläubiger nicht als legitimiert anzusehen, gegen das Konkursdekret Berufung zu erheben.
Zwar könnte die Auffassung des Obergerichts dazu führen, dass ein Konkurs aufgrund einer offenbar rechtsmissbräuchlichen Insolvenzerklärung eröffnet wird, da der Konkursrichter ohne Mitwirkung der Gläubiger einen Rechtsmissbrauch kaum erkennen kann. Das Bundesgericht sieht darin jedoch keinen zwingenden Grund, die Legitimation zur Berufung auf die Gläubiger auszudehnen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er das erstinstanzliche Verfahren anders organisiert.
Auch die Begründung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin sei zur Berufung nicht legitimiert, da sie…