Art. 191 SchKG

Auf Antrag des Schuldners

1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unentgeltliche Rechtspflege bei der Konkurseröffnung auf eigenes Begehren (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 191 SchKG)
    · 23.05.2007 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Missbräuchliche Insolvenzerklärung
    · 25.10.2018 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG)
    · 14.10.1985 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren; Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einer Insolvenzerklärung. 1. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspfl…
    · 22.12.1993 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
    · 02.04.1992 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Unentgeltliche Rechtspflege im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 4 BV und Art. 68 SchKG)
    · 17.06.1992 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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