Art. 191 SchKG
Auf Antrag des Schuldners
1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unentgeltliche Rechtspflege bei der Konkurseröffnung auf eigenes Begehren (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 191 SchKG)44 Zitierungen
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2Missbräuchliche Insolvenzerklärung31 Zitierungen
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3Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG)13 Zitierungen
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4Unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren; Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einer Insolvenzerklärung. 1. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspfl…12 Zitierungen
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5Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege9 Zitierungen
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6Unentgeltliche Rechtspflege im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 4 BV und Art. 68 SchKG)8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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44 Zitierungen26.09.2019 · 44 Zitierungen
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36 Zitierungen
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Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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