Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] stellte beim Bezirksgericht Zofingen einen Antrag auf Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG. Das Bezirksgericht und in der Folge auch das Obergericht des Kantons Aargau lehnten den Antrag ab, da der Beschwerdeführer zwar Schulden von insgesamt CHF 55'704.-- hatte, aber über monatliche Einkünfte von CHF 2'764.60 und Ausgaben von CHF 2'455.10 verfügte, sodass ein monatlicher Überschuss von CHF 309.50 verblieb. Zudem hatte der Beschwerdeführer lediglich ein Konto mit einem Saldo von CHF 640.34, aber kein weiteres verwertbares Vermögen. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Konkursbegehrens.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Gesetzgeber mit der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts von 1994 die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners verschärft hat. Seither genügt eine bloße Erklärung der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr, um den Konkurs zu erwirken. Vielmehr muss der Richter prüfen, ob das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, etwa wenn der Schuldner lediglich eine Lohnpfändung loswerden will.
Das Bundesgericht betonte, dass der Schuldner, der freiwillig seinen eigenen Konkurs beantragt, über "gewisse Vermögenswerte" verfügen muss, damit der Erlös aus der Verwertung an die Gläubiger verteilt werden kann. Wenn der Schuldner wie im vorliegenden Fall über kein verwertbares Vermögen…