Sachverhalt

Dragica B. war Gegenstand eines auf Antrag von Ranko A. eröffneten Konkursverfahrens. Das kantonale Gericht hat den Antrag von Dragica B. auf unentgeltliche Rechtspflege zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Konkursentscheid abgelehnt. Daraufhin hat Dragica B. eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hat zunächst festgestellt, dass die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Gericht gegen Art. 4 BV verstösst, der das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert. Tatsache, dass das Konkursverfahren detailliert durch das SchKG geregelt ist, reicht nicht aus, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auszuschliessen, sofern die Voraussetzungen von Art. 4 BV erfüllt sind. Somit kann auch ein Gläubiger die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen, um Beschwerde gegen die Konkurseröffnung zu erheben.

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es nicht willkürlich ist, Gläubiger als nicht legitimiert anzusehen, um ein Urteil anzufechten, das den Konkurs auf der Grundlage einer Zahlungsunfähigkeitserklärung ausspricht. Obwohl diese Lösung…