Erwägungen
Der Beschwerdeführer M. erklärte sich beim Gerichtspräsidenten zahlungsunfähig und verlangte gestützt auf Art. 191 SchKG die Konkurseröffnung. Gleichzeitig stellte er das Begehren, ihm im Verfahren nach Art. 191 SchKG die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen amtlichen Anwalt beizuordnen. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte M. auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. M. rekurrierte gegen diesen Entscheid an den Appellationshof des Kantons X., der den Rekurs vollumfänglich abwies.
M. führt nun staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und beantragt, der Entscheid des Appellationshofes sei aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob unmittelbar aus Art. 4 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltlicher Rechtsbeistand) im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung abgeleitet werden kann.
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die bisherige Rechtsprechung den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren und insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren verneint hat. Allerdings hat das Bundesgericht in jüngster Zeit den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nur für den Zivil- und Strafprozess, sondern auch für das Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren sowie in bestimmten Bereichen des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleitet.
Das Bundesgericht erwägt, dass die Bestimmungen über die Kosten im Konkursverfahren keinen Vorbehalt zugunsten der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten. Dennoch sieht das Bundesgericht Gründe, die für die Gewährung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Konkurseröffnung zufolge Insolvenzerklärung und des Konkurses bis zur ersten Gläubigerversammlung sprechen.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Erwägungen, die im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren sowie in bestimmten Bereichen des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens zur Anerkennung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geführt haben, dem Grundsatze nach auch für das Verfahren der Konkurseröffnung zufolge…