Erwägungen
Mit Verfügung vom 24. Februar 1997 eröffnete das Bezirksgerichtspräsidium G. über K. aufgrund seiner Insolvenzerklärung den Konkurs. Die Gläubiger E. S. und R. S. legten Rechtsmittel nach Art. 174 Abs. 1 SchKG ein, um die Frist zur Einreichung wiederherzustellen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und aufschiebende Wirkung zu erhalten. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf das Rechtsmittel nicht ein. Die dagegen eingelegte staatsrechtliche Beschwerde der Gläubiger blieb erfolglos.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach Gläubiger im Fall der Konkurseröffnung aufgrund der Insolvenzerklärung des Schuldners nicht legitimiert sind, das Konkurserkenntnis weiterzuziehen. Dies gilt auch unter der Herrschaft des neuen Rechts. Das Bundesgericht führte dazu Folgendes aus:
Aus dem Wortlaut von Art. 174 Abs. 1 nSchKG, der nur den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens die Legitimation zur Weiterziehung einräumt, kann ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers abgeleitet werden, den am Konkursverfahren nicht beteiligten Gläubigern diese Legitimation nicht einräumen zu wollen. Weitere Gründe dafür sind, dass der Schuldner mit der Insolvenzerklärung die Konkurseröffnung nicht mehr "bewirken", sondern nur noch…