Art. 725a OR
Kapitalverlust
1 Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.
3 Die Revisionspflicht nach Abs. 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.
4 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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17 Zitierungen
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2Haftung des Staates bei angeblich verspäteter Konkurseröffnung über eine Aktiengesellschaft; Aktivlegitimation; Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden der Gesellschaftsgläubiger; Art. 725a OR2 Zitierungen
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3Kollokation einer Darlehensforderung im Konkurs; Rangrücktritt0 Zitierungen
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4Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag0 Zitierungen
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5Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber0 Zitierungen
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6Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 192 SchKG, Art. 725a OR)5 Zitierungen
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Assurance vieillesse et survivants (responsabilité de l'employeur)5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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