Erwägungen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der der Aktiengesellschaft A. AG einen Erlass der Emissionsabgabe im Umfang von 10.165.447 Franken gewährte. Streitig war, ob die Gesellschaft den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag von 10 Millionen Franken gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) beanspruchen kann.
Die Gesellschaft hatte ihr Stammkapital durch Verrechnung mit Passivdarlehen (Debt-Equity-Swap) erhöht und gleichzeitig ein Agio von 1.083.865.098 Franken gebildet, das den Kapitaleinlagereserven gutgeschrieben wurde, ohne den vorbestehenden Verlustvortrag auszubuchen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 6 Abs. 1 lit. k StG neben den Voraussetzungen der Sanierung und der Leistung von maximal 10 Millionen Franken auch die tatsächliche Ausbuchung des Verlustvortrags erfordert. Dies ist nach Ansicht des Gerichts eine unerlässliche Bedingung, da der Gesetzgeber mit der "Beseitigung bestehender Verluste" eine bestimmte Vorgehensweise zum Ausdruck bringen wollte.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Verlustvortrag im Zeitpunkt der Verbuchung der Sanierungsmaßnahme auszubuchen gewesen wäre. Da die Gesellschaft dies unterlassen und den Verlustvortrag erst später ausgebucht hatte, konnte sie den Freibetrag nicht beanspruchen.…