Sachverhalt
Die [X. AG] (Klägerin) betrieb bis Ende 1995 eine Weberei und unterhielt umfangreiche Geschäftsbeziehungen zur [Z. AG] . Als die [Z. AG] am 1. Dezember 1995 in Konkurs fiel, erlitt die Klägerin einen Verlust von Fr. 647'111.--. Die Klägerin macht die [Y. AG] als Revisionsstelle, [B.] und [C.] als Mitglieder des Verwaltungsrates, [A.] als Geschäftsführer sowie [D.] und [E.] als Berater im textilen Bereich für den Schaden verantwortlich. Die Klägerin liess sich die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche von der Konkursverwaltung abtreten und reichte am 19. September 1997 Klage ein.
Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden wies die Klage am 28. April 1999 ab, und das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden bestätigte dieses Urteil am 27. Juni 2000. Die Klägerin legte gegen das Urteil des Obergerichts Berufung ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Berufung und stellte fest, dass das Obergericht den Begriff der Sanierung im Sinne von Art. 725a OR und die Gefährdung der Forderungen der Gläubiger im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verkannt hat. Das Obergericht hatte die Zulässigkeit der Sanierung bejaht, ohne deren Erfolgsaussichten zu prüfen.
Das Bundesgericht entschied, dass die Berufung teilweise begründet ist und das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen ist. Das Obergericht muss nunmehr die Gewinnträchtigkeit der festgestellten Bemühungen um Erhöhung der Liquidität prüfen und entscheiden, ob die…