Art. 35 SchKG

Durch öffentliche Bekanntmachung

1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
2 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Publikation einer Grundstücksteigerung
    · 02.02.1984 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anfechtung eines Zuschlags; Publikation der Steigerung nach Art. 138 SchKG und Art. 29 Abs. 4 VZG
    · 25.04.1995 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zustellung einer Schätzungsurkunde (Art. 34 und Art. 64 ff
    · 16.05.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ob eine öffentliche Bekanntmachung (in casu einer Steigerung) ausser in den Amtsblättern (Art. 35 Abs. 1 SchKG) noch in weitern (ev
    · 07.05.1956 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 54_III_221
    01.01.1928 · 1 Zitierungen
  6. 6
    · 28.08.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 20.10.2016 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Publikation des Schuldenrufes (Beschwerde über ein Konkursamt)
    PS140087
    · 20.05.2014 · 1 Zitierungen
  • Fortsetzung einer Betreibung; örtliche Zuständigkeit
    · 06.03.2006 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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