Sachverhalt

Auf Antrag der Bank Y. fand am 13. Mai 1994 in X. eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft von K.N. statt. K.N. erhob am 24. Mai 1994 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Versteigerung und die Wiederaufnahme des Verfahrens ab der Veröffentlichung. Der Präsident des Bezirksgerichts March wies die Beschwerde am 7. Oktober 1994 ab. Auf Beschwerde von K.N. hob das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als Aufsichtsbehörde für Betreibungen und Konkurse den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten am 13. Februar 1995 in Bezug auf die Kosten auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Mit Beschwerdeschrift vom 13. März 1995 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung der Versteigerung und die Wiederaufnahme des Betreibungsverfahrens ab der Veröffentlichung.

Erwägungen

Das Gericht prüft die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Vorbereitung der Liegenschaftsversteigerung. Erstens wirft der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde vor, Bundesrecht verletzt zu haben, da die 10-tägige Frist für die Wiederholung der Veröffentlichung gemäss Art. 29 Abs. 4 SchKV nicht eingehalten und diese Massnahme während der Betreibungsferien erfolgt sei.

Das Gericht erachtet, dass die erste Veröffentlichung der Versteigerung gemäss Art. 138 SchKG eine Betreibungshandlung darstellt, während die in Art. 29 Abs. 4 SchKV vorgesehene zweite Veröffentlichung eine Gläubigerinformation ist, deren Modalitäten der Schuldner nicht anfechten kann. Der Beschwerdeführer kann sich daher weder über die Nichteinhaltung der 10-Tage-Frist noch darüber beschweren, dass diese zweite Veröffentlichung während der Betreibungsferien erfolgte.

Hinsichtlich der Rüge, dass die…