Sachverhalt
Die [X. SA] (Beschwerdeführerin) wurde von der [Y. GmbH] (Beschwerdegegnerin) wegen einer Forderung von Fr. 29'964'380.-- samt Zinsen und Kosten betrieben. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich haben die Beschwerde der [X. SA] gegen die definitive Rechtsöffnung abgewiesen. Die [X. SA] hat ihren Sitz von [U.] nach [V.] verlegt und ist nunmehr beim Betreibungsamt Höfe betrieben worden. Das Betreibungsamt Höfe hat die Konkursandrohung gegen die [X. SA] im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt gemacht. Die [X. SA] hat Beschwerde gegen die Konkursandrohung eingereicht, die vom Kantonsgericht Schwyz abgewiesen wurde.
Die [X. SA] hat nunmehr Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht und beantragt die Aufhebung der Konkursandrohung und die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses. Die Beschwerdeführerin stellt auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welchem die Beschwerdegegnerin widerspricht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen zugelassen und prüft, ob die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung der Konkursandrohung erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich für den Beweis des zweimaligen Zustellungsversuchs einzig auf die Aussagen von [C.] gestützt zu haben. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss und die erhobenen Beweise frei zu würdigen sind.
Die Beschwerdeführerin stellt auch die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung der Konkursandrohung in Frage und behauptet, dass das Betreibungsamt nicht noch mindestens einen weiteren formellen Zustellversuch…