Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Betreibungsverfahren wegen Schulden, an dem die X. AG und die K. beteiligt sind. Am 9. Juli 1993 hat das Betreibungsamt Zürich den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief das Ergebnis der Schätzung von fünf verpfändeten Orderschuldbriefen mitgeteilt. Die X. AG hat diese Schätzung am 28. Juli 1993 angefochten, aber das Bezirksgericht Zürich hat ihre Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig erklärt.
Die X. AG hat daraufhin Beschwerde bei der Obergericht des Kantons Zürich eingelegt, die ihre Beschwerde am 12. April 1994 abgewiesen hat. Die X. AG hat dann die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts angerufen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung an das Betreibungsamt beantragt, ihr das Schätzungsprotokoll erneut mitzuteilen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat geprüft, ob das Schätzungsprotokoll ein Betreibungsakt ist, der den Parteien gemäss Art. 64 und folgenden der Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) mitzuteilen ist. Die Kammer hat festgestellt, dass das Schätzungsprotokoll kein Betreibungsakt ist, der eine formelle Mitteilung erfordert, sondern eine gewöhnliche Mitteilung.
Die Kammer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Doktrin in diesem Bereich analysiert und die Meinungen mehrerer Autoren zitiert, darunter Jaeger, Amonn, Blumenstein und Jeker. Sie hat festgestellt, dass nur Betreibungsakte, die direkt auf die Rechtsstellung des Schuldners einwirken, wie das Zahlungsbefehl und die Drohung mit Konkurs, eine formelle Mitteilung erfordern.
Die Kammer hat auch festgestellt, dass die Mitteilung des Schätzungsprotokolls keine…